Satzung
Satzung des Vereins
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Neue Technologien und Lernen in Europa e.V.".
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung moderner Methoden des Lernens
unter Verwendung fortgeschrittener Informations- und
Telekommunikationstechnologien in Europa, zur Lösung europäischer Lern-
und Qualifikationsbedürfnisse und in europäischer Zusammenarbeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Bündelung des in Europa, insbesondere in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft vorhandenen Potentials und know-hows auf dem Gebiet der Weiterbildung und der neuen Medien für regionale, nationale, europäische und internationale Aktivitäten
- Organisation von Informations- und Kommunikationsplattformen für diesen Bereich in unterschiedlicher Art,
vor allem durch
- interaktive Datenbanken in elektronischer und gedruckter Form
- fachbezogene Dokumentationen und Fallbeispiele in gedruckter und elektronischer Form,
- periodische Informationsdienste in gedruckter und elektronischer Form, auch in mehrsprachigen Versionen, auch in regionalen Varianten,
- Kontaktmöglichkeiten für die interessierten Fachleute, persönlich im Rahmen von Workshops, Symposien, Kongressen, Kontaktbörsen usw. wie auch medienvermittelt (z.B. Computerkonferenzen, elektronische Foren)
- Teilnahme an nationalen und europäischen Förderungsprogrammen in diesen Bereichen, auch in Kooperation mit anderen Institutionen mit ähnlichen Interessen und Aufgabenstellungen;
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Wissens auf dem Gebiet von neuen Technologien und Lernen in Europa
- fachliche Beratung von Institutionen und Entscheidungsträgern im öffentlichen und privaten Bereich bei Fragen und Entscheidungen im Feld neuer Technologien und Lernen einschließlich der Vermittlung von Kontakten zu entsprechend ausgewiesenen Fachleuten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstiges Vereinsvermögen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Auschlusses haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigen.
Förderung des Gedankens von 'Community Computing' und des Free-Net-Konzepts in der Region, im Freistaat Bayern, in der Bundesrepublik, der europäischen Union und international.
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§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied können werden natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, die sich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins einsetzen.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ein Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb 4 Wochen ab Zugang des Ausschlußbeschlusses schriftlich beim Vorstand erfolgen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge; Haftung der Mitglieder
- Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung auf Vorschläge des Vorstandes erlassen kann.
- Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
- gegebenenfalls der Beirat
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§ 6
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung einen Monat vor dem Tag der Sitzung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder der Vorstand es für sachdienlich hält.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird. Unterbevollmächtigung ist ausgeschlossen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
- Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere die Beschlüsse der Sitzung festhält. Sie ist von dem Versammlungsleiter (Abs. 6) und vom Protokollführer zu unterzeichnen; der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied bei der Geschäftsführung eingesehen werden.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 7 Abs. 1 mit 5 und des Beirats.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Feststellung des Wirtschaftsplans
- Entlastung des Vorstands
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Erlaß der Beitragsordnung
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird die Sitzung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem bis drei weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit zurücktreten oder abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
- Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können nur Ersatz für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, oder im schriftlichen Verfahren. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 8
Die Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls seines Vertreters und dessen Aufgabenfestlegung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Vorlage des Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr; Feststellung und Vorlage eines Jahresberichts.
§ 9
Geschäftsführer
- Der Verein hat einen Geschäftsführer.
- Der Geschäftsführer wird für die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes durch den Vorstand bestellt.
§ 10
Aufgaben des Geschäftsführers
- Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand generell und im Einzelfall erteilten Weisungen.
- Der Geschäftsführer hat dem Vorstand jährlich schriftlich über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereins zu berichten.
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§ 11
Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat wählen, der aus drei bis sieben Mitgliedern besteht. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für die Wahl eines Beirates, so werden die Mitglieder des Beirats jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt oder entsandt. Wiederwahl oder erneute Entsendung ist zulässig.
- )Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- )Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundsatzfragen sowie in Fragen der Finanzierung und weiteren Förderung des Vereins. Die Empfehlungen des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend.
- Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
§ 12
Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins. Sie werden auf ein Jahr bestellt.
- Über die Rechnungsprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
- Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten 4 Monaten des laufenden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13
Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
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§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.01.1993 errichtet.
Erlangen, den 18. Februar 1993
Die Gründungsmitglieder
Peter Beck, Wilhelminenstraße 4, Erlangen
Paul Held, Äußere Tennenloher Straße 42, Erlangen
Gabriele Kluge, Vierchowstr. 37, Nürnberg
Ruth Kriak, Schwemmseeweg 7, Erlangen
Walther F. Kugemann, Altstädter Kirchenplatz 1, 91054 Erlangen
Thomas Mayer, Leyer Straße 22, Fürth
Elisabeth Wittmann, Flurstraße 12, Nürnberg 90